Probieren geht über Studieren. So ist es auch bei einem neuen Arbeitsverhältnis. Damit sich Arbeitnehmer und Arbeitgeber die erste Zeit erst mal „beschnuppern“ können – also um herauszufinden, ob man auch wirklich zusammen passt – gibt es die Probezeit. 

Die Probezeit ist gesetzlich nicht verpflichtend. Sollte aber eine Probezeit für einen neuen Arbeitnehmer festgelegt werden, muss diese im Arbeitsvertrag festgelegt sein. Wie lang eine Probezeit ausfällt ist ganz unterschiedlich. Häufig werden Probezeiten von drei bis sechs Monaten gewählt. Allerdings darf sie eine Länge von sechs Monate nicht überschreiten (BGB §622). Ist im Arbeitsvertrag eine längere Probezeit festgelegt ist diese unwirksam. 

Wie sieht es nun mit den Regelungen während einer Probezeit aus?

Sowohl der Arbeitgeber, als auch der Arbeitnehmer, können während der Probezeit das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von zwei Wochen kündigen. Dabei zählt der letzte Tag der Probezeit. Halten wir fest: Es kann von beiden Seiten am letzten Tag der Probezeit mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden. Es kann vorkommen, dass durch Tarifverträge abweichende Konditionen und Fristen geregelt sind. Bei Unternehmen mit Betriebsrat bedarf es auch bei einer Kündigung in der Probezeit einer Anhörung von diesem. Durch eine außerordentliche, fristlose Kündigung kann das Arbeitsverhältnis aber jederzeit gekündigt werden. Dieses bedarf aber eines wichtigen Grundes (BGB §626).

Ein Arbeitsvertag ohne Probezeit ist natürlich möglich. Dann profitiert der Arbeitnehmer mit Beginn des Arbeitsverhältnisses vom allgemeinen Kündigungsschutz. Lediglich für die Berufsausbildung ist eine Probezeit gesetzlich vorgeschrieben. Sie muss mindestens einen Monat und darf vier Monate nicht übersteigen (BBiG &20).

Auch während der Probezeit bzw. auch neue Mitarbeiter haben recht auf ein gewisses Maß an Regeneration, sprich: Urlaub. Hier gelten die normalen gesetzlichen Regelungen. Erst ab einer Betriebszugehörigkeit von sechs Monaten steht einem Arbeitnehmer der volle Urlaubsanspruch zu. Vorher gibt es ein zwölftel des Jahresurlaubes pro vollem Monat Betriebszugehörigkeit. Der Arbeitgeber ist dabei nicht verpflichtet den Urlaub zu genehmigen. Aus dringenden betrieblichen Gründen kann Urlaub abgelehnt werden. Das kann zum Beispiel sein, dass schon viele Mitarbeiter im Urlaub sind oder alle verfügbaren Kräfte benötigt werden. Ein Hotel in der Innenstadt von Mainz hat an Fassnacht alle Hände voll zu tun und kann auf niemanden verzichten. 

Bei triftigen Gründen hat auch ein Arbeitnehmer, der sich noch in der Probezeit befindet, ein Anrecht auf Sonderurlaub und kann diesen beantragen. Gründe können ein Sterbefall oder die eigene Hochzeit sein. Ist es im Arbeitsvertrag aber nicht entsprechend geregelt ist der Arbeitgeber nicht verpflichtet diesen zu genehmigen.

Auch in der Probezeit kann es passieren das ein Mitarbeiter krank wird. Natürlich muss sich dieser nicht auf die Arbeit schleppen und womöglich andere Kollegen anstecken. Es heißt ab zum Arzt und arbeitsunfähig schreiben lassen, wenn es nötig ist. In und nach der Probezeit gilt aber die Anzeige- und Nachweispflicht für den Arbeitnehmer. Er muss sich unverzüglich beim Arbeitgeber krankmelden und eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung von einem Arzt vorlegen. Die am besten schon am ersten Tag. Der Arbeitnehmer ist außerdem verpflichtet sein Möglichstes zu tun wieder gesund zu werden.

Sollte eine neue Mittarbeiterin in der Probezeit Schwanger werden greift bei Ihr, wie in unbefristeten Arbeitsverträgen, der Mutterschutz. Sie darf bis zu vier Monate nach der Entbindung nicht gekündigt werden. Weitere Regelungen zur Schwangerschaft in der Probezeit finden sich im Mutterschutzgesetz (MuSchG).

Grundsätzlich ist eine Verlängerung der Probezeit nicht möglich. Es gibt aber einige Möglichkeiten und Gerichtsurteile in denen eine Verlängerung möglich war. Allerdings muss das im Einzelfall und meist gerichtlich geregelt werden.

Im Idealfall verläuft aber eine Probezeit problemlos und Arbeitgeber und Arbeitnehmer konnten sich ausreichend kennenlernen. Dann steht einer erfolgreichen Zusammenarbeit nichts mehr im Wege.